SATZUNG DER KONFERENZ DER FACHBEREICHE PHYSIK

§ 1 Mitgliedschaft

(1) Die Konferenz der Fachbereiche Physik (KFP) ist die Vereinigung der Physikalischen Fachbereiche und Abteilungen der Universitäten und wissenschaftlichen Hochschulen, die der Hochschulrektorenkonferenz angehören oder eine gültige Akkreditierung des Wissenschaftsrats besitzen.
(2) Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet die Plenarversammlung der KFP mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag eines Fachbereichs oder einer Abteilung.
(3) Bestehen an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule mehrere Fachbereiche und/oder Abteilungen, in denen physikalische Fachrichtungen vertreten sind, so haben sie gemeinsam die Stellung eines Mitglieds der KFP.

§ 2 Aufgaben

(1) Aufgabe der KFP ist die gegenseitige Beratung und die Wahrnehmung von gemeinsamen Angelegenheiten der Forschung und Lehre, die den physikalischen Fachbereichen und Abteilungen obliegen, sowie die Vertretung der daraus resultierenden Belange.
(2) Beschlüsse, die sich an die Mitgliedsfachbereiche und Abteilungen wenden, ergehen in der Form von Empfehlungen.
(3) Die KFP arbeitet mit der Deutschen Physikalischen Gesellschaft (DPG) in folgender Weise zusammen:
- Das Vorstandsmitglied der DPG für Bildung und wissenschaftlichen Nachwuchs ist ex officio Mitglied der KFP und Kandidat oder Kandidatin für die Position des Sprechers oder der Sprecherin der KFP.
- Die KFP entsendet einen Vertreter oder eine Vertreterin, der oder die Mitglied der DPG ist, als ständigen Gast ohne Stimmrecht in den Vorstandsrat der DPG.
- Der Präsident oder die Präsidentin bzw. der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin der DPG ist ständiger Gast der KFP.
(4) Als Vertretung der Physikalischen Fachbereiche strebt die KFP eine enge Zusammenarbeit mit dem Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultätentag und der Hochschulrektorenkonferenz an. Sie versteht sich als Berater dieser Gremien in den fachspezifischen Angelegenheiten der physikalischen Fachbereiche.

§ 3 Organe

(1) Die Organe der KFP sind:
- die Plenarversammlung
- der Sprecher oder die Sprecherin
- der Exekutivausschuss
(2) Für besondere Aufgaben kann die Plenarversammlung weitere Ausschüsse einsetzen.

§ 4 Plenarversammlung

(1) Die Plenarversammlung tritt mindestens in jedem Sommersemester ein Mal zusammen. In der Regel findet im Wintersemester eine zweite Sitzung statt. Die Sitzungen werden vom Sprecher oder der Sprecherin einberufen.
(2) In dringenden Fällen kann der Sprecher oder die Sprecherin die Plenarversammlung zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen. Diese Einberufung muss erfolgen, wenn es ein Viertel der Mitglieder beantragt.

§ 5 Stimmberechtigung, Beschlussfähigkeit

(1) In der Plenarversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, kann aber durch mehrere Delegierte vertreten werden. Der Sprecher oder die Sprecherin ist stimmberechtigt.
(2) Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 6 Sprecher / Sprecherin

(1) Der Sprecher oder die Sprecherin wird von der Plenarversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vertreter des Sprechers oder der Sprecherin ist der Amtsvorgänger oder die Amtsvorgängerin.
(2) Die Amtszeit des neuen Sprechers oder der neuen Sprecherin beginnt nach der Wahl durch die Plenarversammlung, soweit nicht ein anderer Termin vereinbart wird.
(3) Der Sprecher oder die Sprecherin vertritt während der Amtszeit nicht seine oder ihre Hochschule in der KFP.
(4) Der Sprecher oder die Sprecherin führt die laufenden Geschäfte der KFP, beruft die Sitzungen der Plenarversammlung und des Exekutivausschusses ein und leitet sie, führt deren Beschlüsse aus und vertritt die KFP nach außen. Er oder sie ist berechtigt, zu bestimmten Tagesordnungspunkten der Sitzungen der Plenarversammlung und des Exekutivausschusses Vertreter oder Vertreterinnen anderer Organisationen oder andere Personen als Gäste einzuladen und sorgt für die Protokolle und deren Versendung.

§ 7 Exekutivausschuss

(1) Der Exekutivausschuss hat folgende Aufgaben:
- Beratung und Unterstützung des KFP-Sprechers oder der KFP-Sprecherin bei der Führung der laufenden Geschäfte;
- Vorbereitung und Durchführung von Aktivitäten der KFP (zum Beispiel Stellungnahmen, Studien, Befragungen);
- Sicherstellung des regelmäßigen Austauschs zwischen KFP und DPG;
- Vorschlag eines Kandidaten oder einer Kandidatin für das Amt des DPG-Vorstandsmitglieds für Bildung und wissenschaftlichen Nachwuchs. Der Vorschlag wird dem DPG-Vorstand unterbreitet, der sich diesen Vorschlag zu Eigen machen und dem DPG-Vorstandsrat zur Wahl vorschlagen kann.
(2) Der Exekutivausschuss setzt sich zusammen aus
- dem KFP-Sprecher oder der KFP-Sprecherin, der oder die den Vorsitz des Exekutivausschusses übernimmt;
- fünf von der Plenarversammlung gewählten Mitgliedern;
- dem Präsidenten oder der Präsidentin bzw. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin der DPG, wobei die Entsendung dem Vorstand der DPG überlassen bleibt.
(3) Die fünf Wahlmitglieder des Exekutivausschusses werden von der Plenarversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei der Zusammensetzung des Exekutivausschusses ist auf regionale Ausgewogenheit zu achten. Kandidaten oder Kandidatinnen können vom Exekutivausschuss oder von den Mitgliedern bzw. deren Delegierten vorgeschlagen werden. Näheres regelt eine Wahlordnung.
(4) Die Mitglieder des Exekutivausschusses sind, soweit sie nicht bereits Delegierte der Fachbereiche sind, ständige Gäste der Plenarversammlung.
(5) Der Exekutivausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die vor erstmaligem Inkrafttreten und bei Änderungen von der Plenarversammlung beschlossen werden muss.

§ 8 Jahresbeitrag

(1) Die Mitglieder der KFP sind verpflichtet, die laufenden Verwaltungskosten durch einen jährlichen Beitrag zu decken, dessen Höhe die Plenarversammlung bestimmt.
(2) Der Sprecher oder die Sprecherin legt jährlich Rechenschaft über die Verwendung der Geldmittel ab und sorgt dafür, dass die Geldmittel wirtschaftlich und sachgerecht verwendet werden.

§ 9 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung beschließt die Plenarversammlung mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden und mindestens der Hälfte der Mitglieder. Sie gelten nicht für die Sitzung, in der sie beschlossen wurden.

Von der KFP-Plenarversammlung beschlossen am 13. November 2007 in Berlin, zuletzt geändert am 13. und 14. Mai 2008 in Bad Honnef.

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