§ 1 Mitgliedschaft
(1) Die Konferenz der Fachbereiche Physik (KFP) ist die Vereinigung der
Physikalischen Fachbereiche und Abteilungen der Universitäten und
wissenschaftlichen Hochschulen, die der Hochschulrektorenkonferenz angehören oder eine gültige Akkreditierung des Wissenschaftsrats besitzen.
(2) Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet die Plenarversammlung der
KFP mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag eines Fachbereichs oder einer Abteilung.
(3) Bestehen an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule mehrere
Fachbereiche und/oder Abteilungen, in denen physikalische Fachrichtungen
vertreten sind, so haben sie gemeinsam die Stellung eines Mitglieds der KFP.
§ 2 Aufgaben
(1) Aufgabe der KFP ist die gegenseitige Beratung und die Wahrnehmung von
gemeinsamen Angelegenheiten der Forschung und Lehre, die den physikalischen
Fachbereichen und Abteilungen obliegen, sowie die Vertretung der daraus
resultierenden Belange.
(2) Beschlüsse, die sich an die Mitgliedsfachbereiche und Abteilungen wenden,
ergehen in der Form von Empfehlungen.
(3) Die KFP arbeitet mit der Deutschen Physikalischen Gesellschaft (DPG) in
folgender Weise zusammen:
- Das Vorstandsmitglied der DPG für Bildung und wissenschaftlichen Nachwuchs ist ex officio Mitglied
der KFP und Kandidat oder Kandidatin für die Position des Sprechers oder der
Sprecherin der KFP.
- Die KFP entsendet einen Vertreter oder eine Vertreterin, der oder die Mitglied der DPG ist, als ständigen Gast ohne Stimmrecht in den Vorstandsrat der DPG.
- Der Präsident oder die Präsidentin bzw. der Vizepräsident oder die
Vizepräsidentin der DPG ist ständiger Gast der KFP.
(4) Als Vertretung der Physikalischen Fachbereiche strebt die KFP eine enge
Zusammenarbeit mit dem Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultätentag und
der Hochschulrektorenkonferenz an. Sie versteht sich als Berater dieser Gremien in
den fachspezifischen Angelegenheiten der physikalischen Fachbereiche.
§ 3 Organe
(1) Die Organe der KFP sind:
- die Plenarversammlung
- der Sprecher oder die Sprecherin
- der Exekutivausschuss
(2) Für besondere Aufgaben kann die Plenarversammlung weitere Ausschüsse einsetzen.
§ 4 Plenarversammlung
(1) Die Plenarversammlung tritt mindestens in jedem Sommersemester ein Mal
zusammen. In der Regel findet im Wintersemester eine zweite Sitzung statt. Die
Sitzungen werden vom Sprecher oder der Sprecherin einberufen.
(2) In dringenden Fällen kann der Sprecher oder die Sprecherin die
Plenarversammlung zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen. Diese
Einberufung muss erfolgen, wenn es ein Viertel der Mitglieder beantragt.
§ 5 Stimmberechtigung, Beschlussfähigkeit
(1) In der Plenarversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, kann aber durch
mehrere Delegierte vertreten werden. Der Sprecher oder die Sprecherin ist
stimmberechtigt.
(2) Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder vertreten ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
§ 6 Sprecher / Sprecherin
(1) Der Sprecher oder die Sprecherin wird von der Plenarversammlung für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vertreter des Sprechers oder der
Sprecherin ist der Amtsvorgänger oder die Amtsvorgängerin.
(2) Die Amtszeit des neuen Sprechers oder der neuen Sprecherin beginnt nach der
Wahl durch die Plenarversammlung, soweit nicht ein anderer Termin vereinbart wird.
(3) Der Sprecher oder die Sprecherin vertritt während der Amtszeit nicht seine oder
ihre Hochschule in der KFP.
(4) Der Sprecher oder die Sprecherin führt die laufenden Geschäfte der KFP, beruft
die Sitzungen der Plenarversammlung und des Exekutivausschusses ein und leitet
sie, führt deren Beschlüsse aus und vertritt die KFP nach außen. Er oder sie ist
berechtigt, zu bestimmten Tagesordnungspunkten der Sitzungen der
Plenarversammlung und des Exekutivausschusses Vertreter oder Vertreterinnen
anderer Organisationen oder andere Personen als Gäste einzuladen und sorgt für
die Protokolle und deren Versendung.
§ 7 Exekutivausschuss
(1) Der Exekutivausschuss hat folgende Aufgaben:
- Beratung und Unterstützung des KFP-Sprechers oder der KFP-Sprecherin bei der
Führung der laufenden Geschäfte;
- Vorbereitung und Durchführung von Aktivitäten der KFP (zum Beispiel
Stellungnahmen, Studien, Befragungen);
- Sicherstellung des regelmäßigen Austauschs zwischen KFP und DPG;
- Vorschlag eines Kandidaten oder einer Kandidatin für das Amt des DPG-Vorstandsmitglieds
für Bildung und wissenschaftlichen Nachwuchs. Der Vorschlag wird dem DPG-Vorstand
unterbreitet, der sich diesen Vorschlag zu Eigen machen und dem DPG-Vorstandsrat
zur Wahl vorschlagen kann.
(2) Der Exekutivausschuss setzt sich zusammen aus
- dem KFP-Sprecher oder der KFP-Sprecherin, der oder die den Vorsitz des
Exekutivausschusses übernimmt;
- fünf von der Plenarversammlung gewählten Mitgliedern;
- dem Präsidenten oder der Präsidentin bzw. dem Vizepräsidenten oder der
Vizepräsidentin der DPG, wobei die Entsendung dem Vorstand der DPG
überlassen bleibt.
(3) Die fünf Wahlmitglieder des Exekutivausschusses werden von der
Plenarversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei der
Zusammensetzung des Exekutivausschusses ist auf regionale Ausgewogenheit zu
achten. Kandidaten oder Kandidatinnen können vom Exekutivausschuss oder von
den Mitgliedern bzw. deren Delegierten vorgeschlagen werden. Näheres regelt eine
Wahlordnung.
(4) Die Mitglieder des Exekutivausschusses sind, soweit sie nicht bereits Delegierte
der Fachbereiche sind, ständige Gäste der Plenarversammlung.
(5) Der Exekutivausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die vor
erstmaligem Inkrafttreten und bei Änderungen von der Plenarversammlung
beschlossen werden muss.
§ 8 Jahresbeitrag
(1) Die Mitglieder der KFP sind verpflichtet, die laufenden Verwaltungskosten durch
einen jährlichen Beitrag zu decken, dessen Höhe die Plenarversammlung bestimmt.
(2) Der Sprecher oder die Sprecherin legt jährlich Rechenschaft über die
Verwendung der Geldmittel ab und sorgt dafür, dass die Geldmittel wirtschaftlich und
sachgerecht verwendet werden.
§ 9 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung beschließt die Plenarversammlung mit
Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden und mindestens der Hälfte
der Mitglieder. Sie gelten nicht für die Sitzung, in der sie beschlossen wurden.
Von der KFP-Plenarversammlung beschlossen am 13. November 2007 in Berlin, zuletzt geändert am 13. und 14. Mai 2008 in Bad Honnef.